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Steuergesetzesänderungen 2024
Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (kurz: Wachstumschancengesetz):
Vom ursprünglichen Referentenentwurf am 14.07.2023 verging eine lange Zeit bis zur finalen Zustimmung des Bundesrates am 22.03.2024. Dies lag unter anderem an dem bestehenden Haushaltsdefizit und Uneinigkeiten in der Ampelregierung. Viele der geplanten Entlastungen, wie beispielsweise die Anhebung der Verpflegungsmehraufwendungen, eine Anhebung der sog. GwG-Grenze von € 800,00 auf € 1.000,00 oder der Erhöhung der Betragsgrenze für Betriebsveranstaltungen von € 110,00 auf € 150,00, wurden nun ersatzlos durch den Vermittlungsausschuss gestrichen. Insgesamt waren in dem ursprünglichen Referentenentwurf Entlastungen i.H.v. ca. 7,6 Milliarden Euro vorgesehen. Diese wurden nun auf ein Volumen i.H.v. ca. 3,2 Milliarden Euro reduziert.
Erhöhung der Mini- und Midijobgrenze gem. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG:
Am 26.06.2023 hat die Mindestlohnkommission per Mehrheitsentscheid einen Beschluss zur Anpassung des Mindestlohns gefasst. Demnach werden im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns (zum 01.01.2024 von 12,00 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde) auch die Grenzen bei Mini- und Midijobs zum 01.01.2024 wie folgt angehoben:
Von | Auf | |
---|---|---|
Minijob-Grenze (monatlich) | 520,00 € | 538,00 € |
Midijob-Grenze (monatlich) | 1.600,00 € | 2.000,00 € |
Eine weitere Erhöhung des Mindestlohns von 12,41 Euro auf 12,82 Euro zum 01.01.2025 ist bereits beschlossen worden. Die entsprechenden Grenzen für Mini- und Midijobs werden folglich ebenfalls erneut angepasst.
Erhöhung Geschenkgrenze gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 EStG:
Die Grenze der abzugsfähigen Aufwendungen für Geschenke an Personen, welche nicht Arbeitnehmer sind, wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 wie folgt erhöht:
Von | Auf | |
---|---|---|
Geschenkgrenze | 35,00 € | 50,00 € |
Erhöhung Freigrenze private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 3 S. 5 EStG:
Für private Veräußerungsgeschäfte galt bislang eine jährliche Freigrenze von € 600,00. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wird diese Grenze auf € 1.000,00 angehoben.
Von | Auf | |
---|---|---|
Freigrenze | 600,00 € | 1.000,00 € |
Erhöhung Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG:
Unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 7g EStG kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche nach dem 31.12.2023 angeschafft wurden, eine erhöhte Sonderabschreibung i.H.v. 40,00% (statt zuvor 20,00%) geltend gemacht werden.
Erhöhung Wertgrenze bei 0,25%-Regelung bei E-Fahrzeugen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG:
Für rein durch Strom betriebene Fahrzeuge gilt die Anwendung der 0,25%-Regelung. Bisher war die Anwendung dieser begünstigten Regelung zum Eigenverbrauch allerdings nur bis zu einer Bruttolistenpreisgrenze des Fahrzeugs i.H.v. € 60.000,00 anwendbar. Für Fahrzeuge, welche nach dem 31.12.2023 angeschafft werden bzw. wurden, gilt nun die neue Bruttolistenpreisobergrenze i.H.v. € 70.000,00, bis zu welcher die 0,25%-Regelung angewendet werden darf. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.
Von | Auf | |
---|---|---|
Bruttolistenpreisobergrenze | 60.000,00 € | 70.000,00 € |
Obligatorische E-Rechnung für inländische Business to Business (B2B) Umsätze gem. Richtlinie 2014/55/EU und § 14 Abs. 1 S. 6 UStG:
Für inländische Umsätze zwischen Unternehmern gilt ab dem 01.01.2025 grundsätzlich die Pflicht zur Erstellung der sog. E-Rechnung. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, wodurch eine elektronische Verarbeitung ermöglicht wird. Eine elektronische Rechnung enthält die Daten einer Rechnung, die bisher als Papierrechnung oder auch als PDF erstellt und versendet wurde, als strukturierte elektronische Daten in einer XML-Datei. Eine E-Rechnung ist demnach nicht einfach nur eine digital übermittelte Rechnung (z.B.: im PDF-Format).
Zu der verpflichtenden Nutzung der E-Rechnung gibt es allerdings Übergangsregelungen, welche erst ab 01.01.2026 bzw. 01.01.2027 greifen werden.
Der Gesetzgeber gibt die Pflicht zur Erstellung dieser E-Rechnung vor, da ab dem Jahr 2028 geplant ein neues Meldesystem eingeführt werden soll, bei welchem die Umsätze aus E-Rechnungen gemeldet werden müssen. Dies soll den Umsatzsteuerbetrug bekämpfen bzw. einschränken.
Erhöhung Schwellenwerte für Buchführungspflicht gem. § 141 Abs. 1 Nr. AO i.V.m. § 241a HGB:
Der Gesetzgeber hat für die Buchführungsgrenzen für Gewerbetreibende ab dem 01.01.2024 wie folgt erhöht:
Von | Auf | |
---|---|---|
Schwellenwert Umsätze Vorjahr | 600.000,00 € | 800.000,00 € |
Schwellenwert Gewinn Vorjahr | 60.000,00 € | 80.000,00 € |
Sollte einer der beiden Werte im Vorjahr überschritten worden sein, muss nach vorheriger Aufforderung des Finanzamts zum Folgejahr bilanziert werden.
Steuergesetzesänderungen 2023/2024
Anhebung Grundfreibeträge gem. § 32a EStG:
2021 | 2022 | 2023 | 2024 | |
---|---|---|---|---|
Grundfreibetrag in € (ledig) | 9.744,00 € | 10.347,00 € | 10.908,00 € | 11.604,00 € |
Grundfreibetrag in € (verheiratet) | 19.488,00 € | 20.694,00 € | 21.816,00 € | 23.208,00 € |
Anhebung der Kinderfreibeträge gem. § 32 Abs. 6 EStG:
Auch die Kinderfreibeträge wurden auf dem Niveau des Vorjahres pro Kind wie folgt erhöht:
2022 | 2023 | 2024 | |
---|---|---|---|
Kinderfreibetrag in € | 8.388,00 € | 8.952,00 € | 9.312,00 € |
Erhöhung des Kindergeldes gem. § 66 Abs. 1 EStG:
Das Kindergeld wurde zum 01.01.2023 einheitlich pro Kind erhöht. Für das Jahr 2024 erfolgte keine Anpassung.
2023 | 2024 | |
---|---|---|
Einheitliche Höhe (pro Kind) | 250,00 € | 250,00 € |
Erhöhung der Homeoffice-Pauschale gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b u. 6c EStG:
Ab dem Jahr 2023 wird die Homeoffice-Pauschale von € 5,00 auf € 6,00 pro verbrachtem Kalendertag im Homeoffice erhöht. Diese Pauschale gilt nun nicht mehr für ein Maximum von 120 Tagen pro Jahr, sondern für ein Maximum von 210 Tagen pro Jahr. Diese Pauschale gilt allerdings nur, sofern an den betreffenden Tagen ausschließlich von zu Hause gearbeitet wurde. Gleichzeitig wurden die bisherigen Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers deutlich verschärft. Demnach darf ein Ansatz des Arbeitszimmers ab 2023 nur noch erfolgen, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit abbildet.
Inflationsausgleichsprämie gem. § 3 Nr. 11c EStG:
Im befristeten Begünstigungszeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber zur Abmilderung der Inflation eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei an deren Arbeitnehmer auszahlen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist auf einen Betrag i.H.v. € 3.000,00 für den gesamten Begünstigungszeitraum begrenzt und darf in diesem Zeitraum auch in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt werden.
Anhebung lineare Gebäudeabschreibung gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 Bst. a EStG:
Die erhöhte Gebäudeabschreibung kann für neue Wohngebäude in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden.
Bisher | Ab 2023: | |
---|---|---|
Einheitliche Höhe (pro Kind) | 2,00% p.a. | 3,00% p.a. |
Wiedereinführung degressiver Gebäudeabschreibung gem. § 7 Abs. 5a EStG:
Die degressive Gebäudeabschreibung kann für neue Gebäude, welche ausschließlich zu Wohnzwecken dienen und mit deren Herstellung (= Bauanzeige) zwischen dem 01.10.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird bzw. wurde, oder vom Steuerpflichtigen bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft (= obligatorischer Kaufvertrag) worden sind, in Anspruch genommen werden. Die degressive Gebäudeabschreibung beträgt unter diesen Voraussetzungen 5,00% p.a. und wird in fallenden Jahresbeträgen berechnet.
Neuauflage der Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen gem. § 7b Abs. 2, 3 und 5 EStG:
Neben der regulären Abschreibung kann – unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 7b EStG – zusätzlich eine Sonderabschreibung i.H.v. 5,00% p.a. für 4 Jahre in Anspruch genommen werden. Diese Sonderabschreibung trifft auf neu hergestellte Wohnungen zu, für welche zwischen dem 01.01.2023 und vor dem 01.10.2029 ein Bauantrag gestellt wird bzw. wurde. Daneben muss das Kriterium des „Effizienzhaus 40“ (siehe auch KfW) erfüllt und durch ein „Qualitätssiegel nachhaltiges Gebäude“ nachgewiesen werden. Neben einer definierten Baukostenobergrenze pro m² ist zusätzlich eine weitere Voraussetzung, dass die neu hergestellte(n) Mietwohnung(en) entgeltlich für die nächsten 9 Jahre nach dem Jahr der Fertigstellung vermietet werden und nicht in diesem Zeitraum veräußert werden, da die geltend gemachten Sonderabschreibungen sonst verzinslich rückgängig zu machen sind.
Aufhebung der geplanten Besteuerung der Dezembersoforthilfe für Gas gem. §§ 123 bis 126 EStG:
Anders als ursprünglich vorgesehen wurde nun zugunsten der Steuerpflichtigen von einer Besteuerung der erhaltenen Dezembersoforthilfe für Gas abgesehen.
Steuergesetzesänderungen 2022
Energiepreispauschale (noch im Gesetzesentwurf):
Um die Folgen des Ukraine-Kriegs und die steigenden Energiepreise abzufedern hat die Ampel-Koalition ein weiteres Entlastungspaket geschnürt. Nichtselbstständigen und auch selbstständigen soll demnach eine Einmalzahlung i.H.v. € 300,00 gewährt werden, welche zusätzlich zu dem laufenden Gehalt von den Arbeitgebern ausbezahlt werden soll. Allerdings ist diese Einmalzahlung von den Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Lohnabrechnungen und von den selbstständigen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zu versteuern. Somit verbleibt unter dem Strich deutlich weniger Geld.
Steuerfreier Corona-Bonus gem. § 3 Nr. 11b EStG:
Der Gesetzgeber hat eine zusätzliche Auszahlung der maximalen steuer- und sozialversicherungsbefreiten Corona-Sonderzahlung i.H.v. € 3.000,00 für das Jahr 2022 beschlossen. Diese Sonderzahlung gilt allerdings nur für Angestellte von Krankenhäusern, Pflegediensten und häuslichen Intensivpflegen.
Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags (§ 9a S. 1 Nr. 1 EStG):
Mit Wirkung ab dem 01.01.2022 wird der Arbeitnehmerpauschbetrag wie folgt erhöht:
Von | Auf | |
---|---|---|
Arbeitnehmerpauschbetrag | 1.000,00 € | 1.200,00 € |
Beibehaltung der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b S.4 EStG):
Auch für das Jahr 2022 wird die Homeoffice-Pauschale i.H.v. € 5,00 pro verbrachtem Kalendertag im Homeoffice beibehalten. Diese Pauschale gilt für maximal 120 Tage pro Jahr. Diese Pauschale gilt allerdings nur, sofern an den betreffenden Tagen ausschließlich von zuhause gearbeitet wurde.
Erhöhung der Sachzuwendungsgrenze gem. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG:
Der Gesetzgeber hat die monatliche Freigrenze für Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer beschlossen. Diese Erhöhung erfolgt erst ab dem 01.01.2022 wie folgt:
Von | Auf | |
---|---|---|
Sachzuwendungsgrenze | 44,00 € | 50,00 € |
Erhöhung der Mini- und Midijobgrenze gem. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG:
Der Bundesrat hat das entsprechende Gesetz zur Erhöhung am 10.06.2022 gebilligt. Demnach werden im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns (zum 01.10.2022 auf 12 Euro pro Stunde) auch die Grenzen bei Mini- und Midijobs zum 01.10.2022 wie folgt angehoben:
Von | Auf | |
---|---|---|
Minijob-Grenze (monatlich) | 450,00 € | 520,00 € |
Midijob-Grenze (monatlich) | 1.300,00 € | 1.600,00 € |
Vorgezogene Anhebung der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 EStG:
Für Arbeitnehmer und auch Unternehmer, welche einen besonders weiten Anfahrtsweg zur Arbeit haben, wird die Entfernungspauschale ab dem 21. gefahrenem Kilometer bereits mit Wirkung zum 01.01.2022 wie folgt erhöht:
Ab dem 01.01.2021 | Ab dem 01.01.2022 | |||
---|---|---|---|---|
Entfernungspauschale (ab 21. Kilometer) | Von 30 Cent | Auf 35 Cent | Von 35 Cent | Auf 38 Cent |
Ursprünglich war eine weitere Erhöhung der Entfernungspauschale erst zum 01.01.2024 geplant.
Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachzahlungen/ Erstattungen § 233a AO:
Bisher wurden Steuernachzahlungen und Steuererstattungen, welche erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der entstandenen Steuer festgestellt wurden, mit 6,00% p.a. (= 0,5% p.m.) verzinst. Aufgrund des herrschenden Niedrigzinsumfelds des letzten Jahrzehnts, stand die Verzinsung i.H.v. 6,00% p.a. zunehmend in der Kritik. Dies wurde nun von dem Bundesverfassungsgericht bestätigt. Der bisher angewendete Zinssatz i.H.v. 6,00% p.a. ist nicht ab dem 01.01.2014 nicht mehr verfassungsgemäß. Für die Veranlagungszeiträume vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 wird jedoch keine Korrektur der bestehenden Steuerbescheide vorgenommen, für Veranlagungszeiträume ab dem 01.01.2019 muss allerdings eine Neuregelung auf den Weg gebracht werden. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung soll der Zinssatz jetzt auf insgesamt 1,80% p.a. (=0,15%) herabgesetzt werden. Durch diese Änderung werden viele Steuerbescheide, bei welchen die Verzinsung bisher aufgrund der Vorläufigkeit gem. § 165 AO ausgesetzt wurden, erneut erlassen und geändert werden.
Steuergesetzesänderungen 2021/ 2022
Steuerfreier Corona-Bonus gem. § 3 Nr. 11a EStG:
Der Gesetzgeber hat die Auszahlung der maximalen steuer- und sozialversicherungsbefreiten Corona-Sonderzahlung i.H.v. € 1.500,00 pro Arbeitnehmer bis zum 30.06.2021 verlängert.
Erhöhung der Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG:
Der Gesetzgeber hat den Freibetrag für Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten mit Wirkung ab dem 01.01.2021 wie folgt erhöht:
Von | Auf | |
---|---|---|
Übungsleiterpauschale | 2.400,00 € | 3.000,00 € |
Erhöhung der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG:
Der Gesetzgeber hat den Freibetrag für Einnahmen aus der Ausübung bestimmter Ehrenämter mit Wirkung ab dem 01.01.2021 wie folgt erhöht:
Von | Auf | |
---|---|---|
Ehrenamtspauschale | 720,00 € | 840,00 € |
Abgabepflicht Steuererklärung bei erhaltenem Kurzarbeitergeld gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG:
Arbeitnehmer, welche in den Jahren 2021 und auch 2022 mehr als insgesamt € 410,00 an Kurzarbeitergeld erhalten haben sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Summe des erhaltenen Kurzarbeitergeldes können Sie auf Zeile 15 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2021/ 2022 einsehen. Das Kurzarbeitergeld selbst unterliegt dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bst. a EStG.
Beibehaltung der Home-Office-Pauschale gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG:
Der Gesetzgeber gewährt insgesamt € 5,00 als pauschalen Werbungskostenabzug pro Arbeitstag im Homeoffice. Hierbei beträgt die maximal geltend zu machende Pauschale für das Jahr 2021 insgesamt € 600,00. Dies entspricht insgesamt 120 Arbeitstagen. Diese Pauschale gilt allerdings nur, sofern an den betreffenden Tagen ausschließlich von zuhause gearbeitet wurde.
Steuerliche Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG:
Für die Berechnung des geldwerten Vorteils aus einer Kfz-Nutzung hat der Gesetzgeber die Fristen zur Anschaffung eines solchen Fahrzeuges vom 31.12.2021 auf den 31.12.2030 stufenweise verlängert. Demnach beträgt die Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung bei einem reinen Elektrofahrzeug in den meisten Fällen lediglich ein Viertel und bei einem Hybridfahrzeug nur die Hälfte.
Beibehaltung von Verpflegungspauschalen gem. § 9 Abs. 4a S. 3 EStG:
Für auswärtige Tätigkeiten wurden die Verpflegungsmehraufwendungen auf der Höhe des Vorjahres 2021 belassen. Sie betragen somit unverändert:
Abwesenheit | |
---|---|
Mehr als 8 Stunden Abwesenheit | 14,00 € |
Mehr als 24 Stunden Abwesenheit | 28,00 € |
Beibehaltung des Kindergeldes gem. § 66 Abs. 1 EStG:
Das Kindergeld wurde für das Jahr 2022 auf dem Niveau des Jahres 2021 belassen. Das Kindergeld beträgt somit unverändert ab dem 01.01.2022:
2020 | 2021 | 2022 | |
---|---|---|---|
Erstes und zweites Kind (pro Kind) | 204,00 € | 219,00 € | 219,00 € |
Drittes Kind | 210,00 € | 225,00 € | 225,00 € |
Viertes und jedes weitere Kind | 235,00 € | 250,00 € | 250,00 € |
Beibehaltung der Kinderfreibeträge gem. § 32 Abs. 6 EStG:
Auch die Kinderfreibeträge wurden auf dem Niveau des Vorjahres pro Kind wie folgt belassen:
2020 | 2021 | 2022 | |
---|---|---|---|
Kinderfreibetrag in € | 7.812,00 € | 8.388,00 € | 8.388,00 € |
Anhebung Grundfreibeträge gem. § 32a EStG:
Um der sog. „kalten Progression“ entgegenzuwirken wurden die Grundfreibeträge mit Wirkung ab dem 01.01.2021 und dem 01.01.2022 pro Person wie folgt erhöht:
2019 | 2020 | 2021 | 2022 | |
---|---|---|---|---|
Grundfreibetrag in € (ledig) | 9.168,00 € | 9.408,00 € | 9.744,00 € | 10.347,00 € |
Grundfreibetrag in € (verheiratet) | 18.336,00 € | 18.816,00 € | 19.488,00 € | 20.694,00 € |
2019 | 2020 | 2021 | 2022 | |
---|---|---|---|---|
Grundfreibetrag in € (ledig) | 9.168,00 € | 9.408,00 € | 9.744,00 € | 10.347,00 € |
Grundfreibetrag in € (verheiratet) | 18.336,00 € | 18.816,00 € | 19.488,00 € | 20.694,00 € |
Erhöhung der Behinderten Pauschbeträge gem. § 33b Abs 3 S. 2 EStG:
Mit Wirkung ab dem 01.01.2021 tritt eine Erhöhung und gleichzeitig eine neue Gliederung für die Sonderausgabenpauschbeträge hinsichtlich Behinderter und der Pflege von diesen in Kraft. Hierbei hängt die Höhe des Pauschbetrags von dem Grad der Behinderung ab. Die folgende Grafik soll dies verdeutlichen:
System bis VZ 2020 | System ab VZ 2021 | ||
---|---|---|---|
Grad der Behinderung | Höhe der Pauschale | Grad der Behinderung | Höhe der Pauschale |
20 | 384,00 € | ||
Von 25 und 30 | 310,00 € | 30 | 620,00 € |
Von 35 und 40 | 430,00 € | 40 | 860,00 € |
Von 45 und 50 | 570,00 € | 50 | 1.140,00 € |
Von 55 und 60 | 720,00 € | 60 | 1.440,00 € |
Von 65 und 70 | 890,00 € | 70 | 1.780,00 € |
Von 75 und 80 | 1.060,00 € | 80 | 2.120,00 € |
Von 85 und 90 | 1.230,00 € | 90 | 2.460,00 € |
Von 95 und 100 | 1.420,00 € | 100 | 2.840,00 € |
Verdoppelung des Behinderten-Pauschbetrages für Hilflose und Blinde gem. § 33b Abs. 3 S. 3 EStG:
Für Hilflose und Blinde wurde der Pauschbetrag mit Wirkung ab dem 01.01.2021 wie folgt verdoppelt:
Von | Auf | |
---|---|---|
Pauschbetrag Hilflose u. Blinde | 3.700,00 € | 7.400,00 € |
Erhöhung der Pflege Pauschbeträge gem. § 33b Abs. 6 S. 3 EStG:
Für die Stärkung der häuslichen Pflege wurde neben einer Erhöhung der Pauschbeträge auch eine neue Systematik mit Wirkung ab dem 01.01.2021 eingeführt:
System bis VZ 2020 | System ab VZ 2021 | |
---|---|---|
Pflege-Pauschbetrag in Abhängigkeit von dem Kriterium „hilflos“ | Pflege-Pauschbetrag | |
Bei Pflegegrad 2 | 600,00 € | |
924,00 € | Bei Pflegegrad 3 | 1.100,00 € |
Bei Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800,00 € |
*Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher oben gemachten Angaben wird keine Gewähr und keine Haftung übernommen.